1. Münchner Club für Ausgleichs- und Gesundheitssport e.V. - Nordic Walking, Schwimmen, Fitness, Gymnastik und vieles mehr in München
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Unsere Satzung

Bei der Gründung des Vereins im Jahre 1961 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die meisten Mitglieder zwanglos ihren Sport ausüben wollen, ohne sich um Vereinsbelange kümmern zu müssen. Deshalb wurde in § 7 unserer Satzung festgelegt, dass sich um die Vereinsführung ausschließlich die "außerordentlichen Mitglieder" zu kümmern haben. Das kommt auch heute noch dem freiheitsbetonten und zu nichts verpflichtenden Zeitgeist sehr entgegen.


Satzung des 1.Münchner Club für Ausgleichs- und Gesundheitssport e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der am 19. Dezember 1961 gegründete Verein führt den Namen „1. Münchner Club für Ausgleichs- und Gesundheitssport". Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck   

1. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der Lebensfreude möglichst breiter Bevölkerungsschichten durch Ausgleichs- und Gesundheitssport sowie von Kindern und Jugendlichen durch Förderung der Erziehung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch

a) Einrichtung von Übungsstunden für Gymnastik, Spiel und Schwimmen unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Geschlechter, der Altersstufen, der persönlichen Zusammengehörigkeit (Personengruppen wie Familien, Berufskreise, Hausgemeinschaften, Freundschaftskreise usw.) und der Neigungen.

b) Einführung in allgemeine Sportfragen, in einzelne Sportgebiete, in die Gesundheitspflege, in die Möglichkeiten einer sinnvollen Gestaltung des modernen Freizeitlebens (Wochenende, Urlaub, Ferien) durch Turnen, Sport, Spiel und Wandern.

c) Unterhalt und Durchführung einer Mittagsbetreuung von Kindern an Halbtagsschulen nach Unterrichtsende. Diese umfasst Beaufsichtigung, pädagogische Betreuung und Beschäftigung mit Spiel und Sport.

d) Ferienbetreuung


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a) Mitgliedern

b) außerordentlichen Mitgliedern (Mindestalter vollendetes 18. Lebensjahr)

c) Ehrenmitgliedern

2. Anträge zur Mitgliedschaft oder zur außerordentlichen Mitgliedschaft sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

a) Der Aufnahmeantrag von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren bedarf zusätzlich der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

b) Anträge zur außerordentlichen Mitgliedschaft müssen zusätzlich von fünf außerordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Hierüber wird durch den Vereinsvorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung beraten und entschieden.

3. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Letztere sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Zur Ernennung ist in beiden Fällen die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Kündigung, siehe § 6

b) Ausschluss durch den Vorstand. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder durch eigenes Verschulden den Verein schädigt oder zwischen sich und den Mitgliedern und/oder den Organen des Vereins ein untragbares Verhältnis schafft.  Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht dagegen Einspruch einzulegen und die Entscheidung in der nächsten Hauptversammlung prüfen zu lassen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

c) den Tod des Mitglieds



§ 5 Datenschutzklausel

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Sportartenzugehörigkeit, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht

4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstige satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen" zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.

6. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein - abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds - nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten dient, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die dazugehörigen personenbezogenen Daten gelöscht, sobald deren Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

9. Die Vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.


§ 6 Kündigung

1. Die Erklärung des Austritts (Kündigung) muss schriftlich erfolgen und beim Vorstand termingerecht, entweder postalisch bei der Vereinsanschrift oder per Mail an „kuendigung@muenchner-gesundheitssport.de“, eingegangen sein.

2. Jedes Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Die Kündigung muss bis spätestens 15. November des laufenden Jahres dem Vorstand vorliegen. Die Kündigung von Kindern und Jugendlichen bedarf der Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

3. Für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene, die nur Mitglieder in Eltern- und Kind-Riegen sind, ist die Kündigung auch zum Schuljahresende möglich. Die Kündigung muss in diesem Fall bis spätestens 6 Wochen vor Schuljahresende (Bayern) dem Vorstand vorliegen.

4. Eine Kündigung des Betreuungsplatzes in der Mittagsbetreuung und ggf. der damit verbundenen Vereinsmitgliedschaft ist zum Schuljahresende (Bayern) möglich, in begründeten Sonderfällen auch während des laufenden Schuljahres zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung muss spätestens zum 15ten Kalendertag des Vormonats dem Vorstand vorliegen bzw. den Eltern zugestellt worden sein.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag pünktlich zu entrichten, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die erlassenen Weisungen zur Gewährleistung eines geordneten Übungs- und Vereinsbetriebs zu beachten.

3. Jedes außerordentliche Mitglied ist zur grundsätzlichen Bereitschaft verpflichtet, ein Amt im Vorstand oder eine Sonderaufgabe im Auftrag des Vorstands zu übernehmen. Jedes außerordentliche Mitglied ist zudem zur Teilnahme an den Hauptversammlungen des Vereins verpflichtet. Kommt ein außerordentliches Mitglied der Pflicht zur Teilnahme an den Hauptversammlungen mehr als 5 Jahre in Folge nicht nach, kann ihm die außerordentliche Mitgliedschaft im Rahmen der Hauptversammlung durch die einfache Mehrheit der erschienenen außerordentlichen Mitglieder entzogen werden. Das Mitglied wird durch den Entzug der außerordentlichen Mitgliedschaft wieder zu einem ordentlichen Mitglied.


§ 8 Beiträge und Gebühren

1. Aufnahmegebühr
Bei Aufnahme eines Mitglieds fällt eine Aufnahmegebühr an. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgelegt.

2. Jahresbeitrag
Bei Aufnahme eines Mitglieds fällt im Eintrittsjahr ein anteiliger Jahresbeitrag nach der Zahl der Mitgliedsmonate an.
Im Übrigen fällt für jedes volljährige Mitglied bis spätestens Ende März eines Jahres sowie für jedes Mitglied einer Kinderriege bis spätestens Ende Oktober eines Jahres (für die Zeit vom 1. September bis 31. Juli) ein Jahresbeitrag an.
Erwachsene, nachweislich nicht erwerbstätige Familienangehörige eines Mitglieds, Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester) und Mitglieder einer Kinderriege entrichten einen ermäßigten Jahresbeitrag.   
Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.   
Der Jahresbeitrag kann bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. Erwerbslosigkeit, ärztlicherseits nachzuweisende Erkrankung von mindestens drei Monaten Dauer) vom Vorstand auf schriftlichen Antrag hin ganz oder teilweise erlassen werden.   

3. Mittagsbetreuung   
Die Beiträge für die Mittagsbetreuung sind monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats fällig. Die Betreuungskosten fallen unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes an.

4. Zahlungsweise
Mit dem Aufnahmeantrag muss eine Einzugsermächtigung für Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erteilt werden. Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Für Bankspesen bei Rückweisung von Lastschriften hat das Mitglied   
aufzukommen.

5. Entbindung von der Beitragsleistung   
Ehrenmitglieder, eine Ehrenvorsitzende oder ein Ehrenvorsitzender, die Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die Betreuerinnen und Betreuer der Mittagsbetreuung sowie die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragsleistung entbunden.   


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus   
der oder dem 1. Vorsitzenden,   
der oder dem 2. Vorsitzenden,
der Kassenführerin oder dem Kassenführer,   
der stellvertretenden Kassenführerin oder dem stellvertretenden Kassenführer,   
der Schriftführerin oder dem Schriftführer und
bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern

2. Der Verein wird nach außen hin, gerichtlich und außergerichtlich, vom Vorstand vertreten, von dem jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung einzeln oder listenweise mit absoluter Mehrheit der erschienenen außerordentlichen Mitglieder auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie haben alle zwei Jahre die Vertrauensfrage zu stellen.

4. Die oder der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.


§ 10 Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Kalenderhalbjahr des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung obliegt der oder dem 1.Vorsitzenden.   

2. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die außerordentlichen Mitglieder abgesandt werden.   
Die Verhandlungspunkte sind anzugeben.   
Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:   
a) Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes   
c) anfallende Wahlen, Vertrauensfragen und/oder Wahlen von Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern   
d) Genehmigung des Haushaltsplanes   
e) Satzung   
f) Sonstiges.   

3. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.

4. Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur die anwesenden außerordentlichen Mitglieder.
    
5. Nur über Punkte, welche auf der Tagesordnung stehen und über ordnungsgemäß eingegangene schriftliche Anträge kann die Mitgliederversammlung Beschluss fassen. Dringlichkeitsanträge für Angelegenheiten, welche nicht auf der Tagesordnung stehen – ausgenommen Satzungsänderungen - können nur dann behandelt werden, wenn sie eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen außerordentlichen Mitglieder gefunden haben.

6. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann von der oder dem 1. Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss von der oder dem 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der außerordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.   

7. Die Hauptversammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.


§ 11 Wahlen und Abstimmungen

1. Soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht, entscheidet bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden außerordentlichen Mitglieder.

2. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Bei Zustimmung kann auch offen gewählt werden.


§ 12 Vergütung für Vereinstätigkeit

1. Der Vorstand nach § 9, Ziffer 1 kann beschließen, dass im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Haushaltsplans und unter Ausnutzung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale nach §3 Nr.26 und Nr.26a EStG, die für den ideellen Vereinsbetrieb tätigen Personen dafür eine angemessene Vergütung erhalten.

2. Jede für den Verein tätige Person hat Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, die im Rahmen einer vom Vorstand beauftragten Tätigkeit entstanden sind.

3. Der Vorstand kann beschließen, dass für die gewählten Mitglieder der Vereinsführung eine Unfallversicherung abgeschlossen wird.


§ 13 Satzungsänderungen

1. Diese Satzung kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen außerordentlichen Mitglieder der Hauptversammlung geändert werden.

2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der außerordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.


§ 14 Auflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen außerordentlichen Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise zur Förderung des Schulsports.






Errichtet am 19. Dezember 1961
Geändert am 20. Juni 1975
Geändert am 30. Juni 1978
Geändert am 6. Juni 1989
Geändert am 23. Juni 1992
Geändert am 19. Januar 1993
Geändert am 22. Juni 1993
Geändert am 4. Juni 2002
Geändert am 13. März 2009
Geändert am 23. Mai 2014
Geändert am 28. Juni 2019
Geändert am 23. April 2021
Geändert am 13. Mai 2022